02.11.2009

Verfassungsrichter bestätigen strenges Rauchverbot in Einkaufszentren

Weil der Betreiber eines Cafés in einem Linzer Einkaufszentrum seine Gäste rauchen ließ, bekam er eine Geldstrafe. Zu Recht, entschied der Verfassungsgerichtshof.

Zu 300 Euro Geldstrafe hatte der Linzer Magistrat den Betreiber eines Lokals im Lentia-Einkaufszentrum wegen Verstoßes gegen das Tabakgesetz verdonnert. Grund: Im Café, das keinerlei Abgrenzung zur Halle des Einkaufszentrums hat, durfte geraucht werden.

Der Inhaber habe sein Personal nicht auf das generelle Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden hingewiesen, zu denen auch ein Einkaufszentrum zählt. Auch Aschenbecher seien aufgestellt gewesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Linz verwarf die Berufung des Gastronomen. Dieser beschwerte sich beim Verfassungsgerichtshof (VfGH). Ein generelles Rauchverbot in Einkaufszentren sei unsachlich, die Bestimmung im Tabakgesetz daher verfassungswidrig, sagte der Beschwerdeführer.

Dem widerspricht das Höchstgericht. Ein Lokalinhaber müsse „alle notwendigen und geeigneten Vorkehrungen treffen, dass für Raucher das Rauchverbot deutlich erkennbar ist“. Der VfGH weiter: „Raucher sollen davon abgehalten werden, zu rauchen bzw. soll in keiner Weise signalisiert werden, dass es zulässig wäre, zu rauchen.“ Die Strafe sei daher korrekt gewesen. Auch der Einwand, dass die Luftsituation in der großen Einkaufshalle in Ordnung sei, ließ das Gericht nicht gelten. Bereits der unabhängige Verwaltungssenat (UVS) hatte die Einholung eines lufttechnischen Gutachtens abgelehnt. Ob der UVS das Gutachten zu Recht abgelehnt hat, muss nun der Verwaltungsgerichtshof entscheiden.

Ebenso erfolglos erhob ein Wiener Gastronom beim VfGH Beschwerde gegen das Tabakgesetz. Die Bestimmungen über die Abgrenzung in Raucher- und Nichtraucherzonen seien so unklar, dass das Gesetz verfassungswidrig sei. Zur Frage, ob in Lokalen die Raucherzonen direkt an den Nichtraucherbereich angrenzen dürfen, stellten die Höchstrichter fest, der Raucherraum dürfe durchaus an den Nichtraucherraum angrenzen, solle aber durch eine Tür getrennt sein, „die jedoch nicht ständig geöffnet werden“ dürfe. „Eine vollständige Trennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherbereichen wird vom Gesetzgeber aber nicht gefordert“, entschied der VfGH.

Quelle: www.nachrichten.at

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